Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der VISENDA GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur.“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Die Agentur erbringt Full-Service Dienstleistungen aus den Bereichen B to B; B to C Kommunikation. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen und vor allem aus den Angeboten der Agentur.

 

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Vertrag/Angebot und seinen Anlagen die bestätigende Email des Kunden auf das Angebot. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages/Angebots und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erwirbt mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen

3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluß aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform. Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Aufnahmedaten, Modelle, Illustrationen u.ä.), welche die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag/Angebot geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet.

Eine Veränderung unserer Werke, insbesondere durch Dritte, muss vom Urheber autorisiert werden.

3.3. Die Agentur darf, die von ihr entwickelten Werbemittel, angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

3.4. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Vertrag/Angebot vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

4.3. Bei einvernehmlichen Änderungen oder berechtigtem Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

5. Zusatzleistungen

5.1. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. Die Agentur weist den Auftraggeber darauf hin, wenn Änderungs- oder Zusatzwünsche nicht umsetzbar sind.

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

 

7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.

7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

7.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

 

8. Abnahme

8.1 Die Agentur setzt dem Auftraggeber mit schriftlicher Bereitstellungsanzeige eines (Teil-) Werkes eine Frist von zwei Wochen, innerhalb der der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels ablehnen kann. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht demgemäß, so gilt die Vertragsleistung mit Ablauf der gesetzten als abgenommen. Die Verweigerung der Abnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistung tatsächlich nutzt oder zu nutzen beginnt. Die Abnahme erstreckt sich grundsätzlich auch auf kreative Zwischenschritte wie insbesondere Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten etc.

8.2 Die Anzeige offensichtlicher Mängel ist nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige durch die Agentur ausgeschlossen.

8.3 Mängel sind schriftlich geltend zu machen.

 

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel auf Vorleistungen oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen oder anders dem Gefahrenbereich des Auftraggebers oder höherer Gewalt zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für die folgenden Fälle, für welche der Auftraggeber selbst verantwortlich ist:

– Vorgaben des Auftraggebers, welche die von der Agentur zu erbringenden Leistungen beschreiben: Die Agentur kann weder deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch deren Freiheit von Rechten Dritter gewährleisten.

– Die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. Das Gleiche gilt für andere Rechtsgrundlagen aus dem geistigen Eigentum bzw. gewerblichen Rechtsschutz.

– Der Auftraggeber ist alleine für die Rechtmäßigkeit und Gesetzeskonformität seiner Inhalte verantwortlich. Er übernimmt selbst die Rechtsprüfung für erstellte Texte, Gestaltungen und Maßnahmen.

– Schäden, die ggf. auch durch rechtswidrige Handlungen von Kunden des Auftraggebers oder anderer Dritter entstehen,

– Spätere Änderungen des Auftraggebers an den Leistungen der Agentur (ausgenommen hiervon sind Content-Management Systeme)

– Ausfall von Netzdiensten wegen Störungen und andere technische Ausfälle, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Agentur liegen,

– Mängel an Projekten, die von der Agentur nur geändert oder erweitert wurden, da die Agentur nur für seine Leistungen Gewährleistung übernehmen kann. Das Gleiche gilt für Aufträge im Bereich der Systemadministration: Hier beschränkt sich die Gewährleistung auf den konkret zu behebenden Systemfehler, nicht auf die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems.

9.2 Die Agentur leistet für Mängel ansonsten zunächst nach ihrer Wahl durch Nacherfüllung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

9.3 Sofern die Agentur die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 10 dieser AGB) statt der Leistung verlangen.

9.4 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das Gleiche gilt, wenn die Agentur die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

9.5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit der Agentur nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

9.6 Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der gesetzlichen Verjährung  gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt, wie beispielsweise Übertragungsfehler von Daten.

9.7 Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht. Zusicherungen durch die Agentur über bestimmte Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ausdrücklicher Bezeichnung als solche.

 

10. Haftungsbeschränkungen

10.1 Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel dem Gefahrenbereich des Auftraggebers oder höherer Gewalt gemäß Ziffer 9.1 dieser AGB zuzuordnen sind. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus anderen rechtlichen Beziehungen des Auftraggebers ergeben, welche durch Leistungen der Agentur herbeigeführt bzw. vermittelt wurden.

10.2 Die Agentur haftet nur für Schäden des Auftraggebers, (a) die die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (b) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Agentur, eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (c) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

10.3 Die Agentur haftet in den Fällen der Ziffer 10.2 (a) und (b) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, welcher bei einfacher Fahrlässigkeit maximal bei dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrags liegt. Der Auftraggeber kann beweisen, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden höher ist als der Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrags.

10.4 In anderen als den in Ziffer 10.2 genannten Fällen ist die Haftung der Agentur – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt.

10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Agentur (sofern eine persönliche Haftung besteht).

 

11. Verwertungsgesellschaften

11.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

11.2. In der Zusammenarbeit mit der Agentur entfallen die Beiträge für die Künstlersozialkasse, da Sie die künstlerischen Leistungen von einer juristischen Person erhalten.

12. Leistungen Dritter / Produktionsausfall

12.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

12.2. Fotoproduktion: Nebenkosten, wie Model-Honorare, Styling, Hair / Make-up, Location-Mieten, Reisekosten und Spesen werden vor Beginn der Produktion in Rechnung gestellt. Die Agentur behält sich vor, Produktionen, die durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände ausfallen ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen. Wetterabhängige Produktionen werden bei Ausfall mit 50 % des Tageshonorars berechnet.

12.3 Die von der Agentur beauftragten Dienstleister sind verpflichtet, nach den Qualitätsrichtlinien der Agentur zu produzieren. Eine Abnahme der Projekte durch die Agentur ist Voraussetzung zur Kundenfreigabe.

 

13. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

13.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

 

14. Media-Planung und Media-Durchführung

14.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

14.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

14.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

15. Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Schriftform

15.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft oder mit Annahme des Angebots. Er wird für die im Vertrag/Angebot genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen.

15.2 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB.

15.3 Soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB anders bezeichnet genügt eine Übersendung per Mail der Schriftform.

16. Streitigkeiten

16.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so soll vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren durchlaufen werden. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung sollen externe Gutachten erstellt werden, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

17. Leistungsverweigerungsrecht

17.1. Die Agentur ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten zu verweigern, wenn eine Vorschuss-, Teil- oder Abschlagszahlung (vgl. § 9) verlangt wurde, bis diese durch den Auftraggeber voll bezahlt wurde. Ebenso kann die Agentur die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten verweigern, solange und soweit eine Antwort auf eine gestalterische Frage oder eine Lese- oder Empfangsbestätigung zu einem Besprechungsprotokoll oder ähnlichem aussteht.

17.2. Die Agentur ist ebenso berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeiten zu verweigern, wenn sie einen Auftrag des Kunden für rechtlich unzulässig hält und dem Kunden die Gründe hierfür rechtzeitig mitgeteilt hat.

18. Haftung des Auftraggebers, Vertragsstrafen

18.1. Gegenüber der Agentur und sonstigen Dritten haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Mängel und Schäden, die ihre Ursache in seinem Gefahrenbereich haben, wie insbesondere
• alle Arten von Datenverlust, Betriebsstörungen und Übermittlungsfehler

• unzureichende Sicherheitsvorkehrungen

• betriebsfremde und unberechtigte Programmeingriffe

• Verletzung von Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten

18.2. Gegenüber der Agentur ist der Auftraggeber weiter nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ihr gegenüber bestehende Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für

a) die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Agentur vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. Ziffer 3 und 4 dieser AGB),

b) die Behauptung unwahrer Tatsachen (vgl. Ziffer 18.7 dieser AGB) zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung der Agentur. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.

18.3.  Im Falle der Überlassung der von der Agentur erbrachten Vertragsleistungen durch den Auftraggeber an Dritte haftet der Auftraggeber selbst für alle hieraus entstehenden Schäden. Dies gilt auch, soweit er die von der Agentur erbrachten Vertragsleistungen für Dritte und deren Zwecke nutzt. Ziffer 3 dieser AGB bleibt unberührt.

18.4. Soweit der Auftraggeber die von der Agentur erbrachte oder bereitgestellte Vertragsleistung zur Verbreitung und Veröffentlichung rechts- oder sittenwidriger Inhalte im Internet sowie zum Anbieten und Bereitstellen rechts- oder sittenwidriger Dienstleistungen oder Waren im Rahmen des E-Commercing nutzt, haftet er selbst für alle hieraus entstehenden Rechtsfolgen wie etwa Schadensersatz, Unterlassungsansprüche oder strafrechtliche Verfolgung. Das Gleiche gilt, soweit der Auftraggeber die von der Agentur erbrachten Vertragsleistungen für diese Zwecke an Dritte überlässt.

18.5. Der Auftraggeber stellt die Agentur bezüglich der Vorleistungen von von ihm beauftragten Dritten von jeglicher Haftung frei und macht etwaige Schadens- und Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten geltend.

18.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verletzung des in Ziffer 18.2 a) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von jeweils 20% der für das Werk berechneten Nettovergütung für jeden Fall der Zuwiderhandlung und bei Verletzung des in Ziffer 18.2 b) genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung der Agentur. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs der Agentur auf Schadensersatz.

18.7  Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Glaubhaftmachungen (vgl. § 294 ZPO) etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. seines Rechtsanwalts) nicht wahr ist. Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag/Angebot abzutreten.

19.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

19.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm.

19.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Ulm, 19.10.2022